Rechtsprechung
RG, 21.06.1929 - II 35/29 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Versteht das Genossenschaftsgesetz unter "schriftlicher Form" und "Unterzeichnung" des Statuts etwas anderes, als was das Bürgerliche Gesetzbuch hierüber vorschreibt?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 125, 156
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95
Nach § 566 BGB erforderliche Schriftform auch ohne körperlich feste Verbindung …
Erstreckt sich die Willenserklärung über mehrere Blätter, so müssen diese zu einer einheitlichen Urkunde im Rechtssinn zusammengefaßt werden, zum Beispiel durch dauerndes unmittelbares Beifügen eines Schriftstücks als Anlage zu einem anderen Schriftstück ... Enthalten die Blätter in sich selbständige Willenserklärungen, so bedarf es außerdem einer Bezugnahme der einen Willenserklärung auf die andere" (RGZ 136, 422, 425; vgl. auch RGZ 125, 156, 159). - BGH, 26.02.1962 - VIII ZR 206/60 Alsdann deckt die Unterschrift unter der Haupturkunde, als den man hier den "Nachtrag" ansehen könnte, auch den gesamten Inhalt der damit verbundenen Anlage (RGZ 107, 291, 294; 125, 156, 158, 159; 136, 422, 425, 426; 148, 349, 353).
- BGH, 26.02.1962 - VIII ZR 212/60
Rechtsmittel
Alsdann deckt die Unterschrift unter der Haupturkunde, als den man hier den "Nachtrag" ansehen könnte, auch den gesamten Inhalt der damit verbundenen Anlage (RGZ 107, 291, 294; 125, 156, 158, 159; 136, 422, 425, 426; 148, 349, 353).